Ersthelfer im Betrieb sind ein zentraler Bestandteil der betrieblichen Notfallorganisation. Wenn sich Beschäftigte verletzen oder plötzlich gesundheitliche Probleme auftreten, müssen Erste-Hilfe-Maßnahmen schnell eingeleitet und bei Bedarf Rettungsdienst oder weitere medizinische Hilfe alarmiert werden.
Arbeitgeber müssen deshalb dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl geeigneter Ersthelfer im Betrieb zur Verfügung steht. Entscheidend ist dabei nicht nur, wie viele Personen grundsätzlich ausgebildet wurden, sondern ob während der tatsächlichen Arbeitszeiten ausreichend Ersthelfer anwesend und erreichbar sind.
Was sind Ersthelfer im Betrieb?
Ersthelfer im Betrieb sind Beschäftigte, die für die betriebliche Erste Hilfe ausgebildet wurden und bei einem Notfall erste Maßnahmen übernehmen können.
Ihre Aufgabe besteht insbesondere darin, die Zeit bis zum Eintreffen professioneller medizinischer Hilfe zu überbrücken.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Unfallstelle sichern, soweit dies ohne Eigengefährdung möglich ist,
- Zustand der betroffenen Person beurteilen,
- lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten,
- Notruf absetzen oder veranlassen,
- Wunden und Verletzungen erstversorgen,
- betroffene Personen betreuen,
- Informationen an den Rettungsdienst weitergeben.
Ersthelfer ersetzen dabei weder Rettungsdienst noch medizinisches Fachpersonal. Sie leisten die notwendigen Maßnahmen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung vermittelt wurden.
Sind Ersthelfer im Betrieb Pflicht?
Ja. Arbeitgeber müssen nach dem Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen treffen, die entsprechend der Arbeitsstätte, den Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine wirksame Erste Hilfe erforderlich sind.
Dazu gehört auch, geeignete Beschäftigte für Aufgaben der Ersten Hilfe zu benennen.
Anzahl, Ausbildung und Ausstattung dieser Personen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Wie viele Ersthelfer im Betrieb sind erforderlich?
Die DGUV Vorschrift 1 legt konkrete Mindestzahlen für betriebliche Ersthelfer fest.
Erforderlich sind mindestens:
- bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in sonstigen Betrieben: 10 Prozent.
Für einen handwerklichen oder produzierenden Betrieb mit beispielsweise 50 anwesenden Versicherten wären damit grundsätzlich mindestens 5 Ersthelfer erforderlich.
Entscheidend ist die Zahl der anwesenden Versicherten und nicht allein die Gesamtzahl aller Beschäftigten auf dem Papier.
Urlaub, Krankheit und Schichtbetrieb berücksichtigen
Die Mindestzahl allein reicht für eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation nicht aus.
Arbeitgeber sollten auch berücksichtigen, dass Ersthelfer zeitweise nicht verfügbar sein können, beispielsweise durch:
- Urlaub,
- Krankheit,
- Schichtarbeit,
- Montageeinsätze,
- Außendienst,
- Homeoffice,
- Fortbildungen oder andere Abwesenheiten.
Deshalb ist es in der Praxis häufig sinnvoll, mehr Personen auszubilden als die reine Mindestzahl vorgibt.
Ziel ist, dass in jedem relevanten Arbeitsbereich und zu den tatsächlichen Arbeitszeiten ausreichend Ersthelfer erreichbar sind.
Wer darf als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden?
Als betrieblicher Ersthelfer darf grundsätzlich nur eingesetzt werden, wer eine entsprechende Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle absolviert hat.
Auch Personen mit bestimmten sanitätsdienstlichen, rettungsdienstlichen oder medizinischen Berufsqualifikationen können die Voraussetzungen erfüllen.
Der Arbeitgeber wählt geeignete Personen aus und benennt sie nach erfolgreicher Ausbildung als betriebliche Ersthelfer.
Müssen Beschäftigte Ersthelfer werden?
Grundsätzlich verpflichtet die DGUV Vorschrift 1 Versicherte dazu, sich im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten zu Ersthelfern aus- und fortbilden zu lassen und anschließend für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stehen.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn persönliche Gründe entgegenstehen.
Dazu können beispielsweise körperliche oder psychische Gründe gehören, die einen Einsatz als Ersthelfer ungeeignet machen.
In der betrieblichen Praxis ist es trotzdem sinnvoll, zunächst Beschäftigte auszuwählen, die diese Aufgabe freiwillig und mit ausreichender Motivation übernehmen möchten.
Wie läuft die Ausbildung zum Ersthelfer ab?
Die Ausbildung betrieblicher Ersthelfer erfolgt bei einer von der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Ausbildungsstelle.
Der Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst 9 Unterrichtseinheiten.
Zu den typischen Ausbildungsinhalten gehören unter anderem:
- Absichern einer Unfallstelle,
- Notruf und Rettungskette,
- Bewusstseinskontrolle,
- stabile Seitenlage,
- Herz-Lungen-Wiederbelebung,
- Umgang mit einem automatisierten externen Defibrillator,
- Versorgung von Wunden und Verletzungen,
- Maßnahmen bei akuten Erkrankungen.
Wichtig ist, dass die Ausbildung nicht ausschließlich theoretisch erfolgt. Die Teilnehmenden üben zentrale Erste-Hilfe-Maßnahmen praktisch.
Wie oft müssen Ersthelfer im Betrieb fortgebildet werden?
Ersthelfer müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
Die Fortbildung umfasst ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten und dient dazu, vorhandene Kenntnisse und praktische Fähigkeiten aufzufrischen.
Das Unternehmen sollte die Fortbildungsfristen deshalb systematisch überwachen und rechtzeitig neue Termine organisieren.
Was passiert, wenn die Zwei-Jahres-Frist überschritten wurde?
Die Formulierung „in der Regel“ lässt in begründeten Ausnahmefällen einen gewissen Spielraum.
Ist die Ausbildung oder letzte Fortbildung länger als zwei Jahre her, bedeutet das nicht automatisch, dass die betreffende Person sofort vollständig neu ausgebildet werden muss.
Nach Angaben der DGUV kann sie zunächst weiterhin als Ersthelfer eingesetzt werden, die Fortbildung sollte jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.
Für eine verlässliche betriebliche Organisation sollte eine Überschreitung der Fortbildungsfrist trotzdem möglichst vermieden werden.
Welche Aufgaben haben Ersthelfer im Betrieb?
Die zentrale Aufgabe eines Ersthelfers ist die unmittelbare Versorgung einer verletzten oder akut erkrankten Person.
Je nach Situation können dazu gehören:
- Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen,
- Rettungsdienst alarmieren,
- Unfallstelle absichern,
- betroffene Personen betreuen,
- weitere Personen zur Unterstützung heranziehen,
- Rettungskräfte einweisen,
- relevante Informationen zum Unfallhergang weitergeben.
Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, hängt immer von der jeweiligen Notfallsituation ab.
Müssen Ersthelfer Verbandkästen kontrollieren?
Die Verantwortung dafür, geeignete Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bereitzustellen und regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen, liegt beim Arbeitgeber.
Die praktische Kontrolle von Verbandkästen kann betrieblich an geeignete Personen übertragen werden. Häufig übernehmen Ersthelfer diese Aufgabe, zwingend an ihre Funktion gebunden ist sie jedoch nicht.
Wichtig ist, dass Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sind.
Welche Erste-Hilfe-Ausstattung braucht ein Betrieb?
Neben ausreichend ausgebildeten Ersthelfern muss auch geeignetes Erste-Hilfe-Material vorhanden sein.
Dazu gehören insbesondere Verbandkästen beziehungsweise andere geeignete Behältnisse mit Erste-Hilfe-Material.
Wie viele Verbandkästen erforderlich sind, hängt unter anderem von Betriebsart und Beschäftigtenzahl ab.
In Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbaren Betrieben sieht die ASR A4.3 beispielsweise folgende Mindestmengen vor:
- bei 1 bis 20 Beschäftigten: mindestens ein kleiner Verbandsinternen,
- bei 21 bis 100 Beschäftigten: mindestens ein großer Verbandsinternen,
- bei 101 bis 200 Beschäftigten: mindestens zwei große Verbandkästen.
Darüber hinaus können je nach Gefährdungsbeurteilung weitere Mittel und Einrichtungen erforderlich sein.
Verbandkästen müssen erreichbar und einsatzbereit sein
Erste-Hilfe-Material muss so aufbewahrt werden, dass es im Notfall schnell erreichbar ist.
Aufbewahrungsstellen müssen gekennzeichnet und gut zugänglich sein.
Darüber hinaus muss regelmäßig geprüft werden, ob das vorhandene Material vollständig und verwendungsfähig ist.
Verbrauchtes oder nicht mehr verwendbares Material sollte rechtzeitig ersetzt werden.
Muss jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert werden?
Ja. Auch kleinere Erste-Hilfe-Leistungen müssen dokumentiert werden.
Eine solche Dokumentation kann beispielsweise wichtig werden, wenn aus einer zunächst kleinen Verletzung später gesundheitliche Beschwerden entstehen und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachvollzogen werden muss.
Dokumentiert werden sollten insbesondere:
- Name der verletzten oder erkrankten Person,
- Datum und Uhrzeit,
- Ort des Ereignisses,
- Unfallhergang beziehungsweise Ursache,
- Art der Verletzung oder Beschwerden,
- durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Name der helfenden Person.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden.
Wie können Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert werden?
Für die Dokumentation gibt es keine zwingend vorgeschriebene einzelne Form.
Möglich sind beispielsweise:
- ein geeigneter Meldeblock,
- ein Dokumentationsbogen,
- eine datenschutzkonforme elektronische Dokumentation.
Wichtig ist, dass Gesundheitsdaten vertraulich behandelt werden und nur berechtigte Personen Zugriff darauf erhalten.
Ersthelfer müssen im Betrieb bekannt sein
Eine ausreichende Zahl ausgebildeter Personen hilft wenig, wenn die Belegschaft im Notfall nicht weiß, wer erreichbar ist.
Deshalb sollten Beschäftigte wissen:
- wer als Ersthelfer benannt ist,
- wie Ersthelfer erreichbar sind,
- wo sich Erste-Hilfe-Material befindet,
- wie der betriebliche Notruf ausgelöst wird,
- wie Rettungskräfte zum Unfallort gelangen.
Diese Informationen können beispielsweise über Aushänge, Unterweisungen oder betriebliche Notfallinformationen vermittelt werden.
Ersthelfer bei Schichtbetrieb und mehreren Standorten
Besonders sorgfältig muss die Erste-Hilfe-Organisation bei wechselnden Arbeitszeiten oder mehreren Betriebsbereichen geplant werden.
Typische Fragestellungen sind:
- Ist in jeder Schicht ausreichend Erste-Hilfe-Personal vorhanden?
- Sind abgelegene Arbeitsbereiche ausreichend abgedeckt?
- Wie schnell kann ein Ersthelfer den Unfallort erreichen?
- Wie wird bei Außendienst- oder Montagearbeiten Erste Hilfe organisiert?
- Wie werden Vertretungen bei Urlaub oder Krankheit geregelt?
Die Gefährdungsbeurteilung sollte diese organisatorischen Bedingungen berücksichtigen.
Ersthelfer und Betriebssanitäter sind nicht dasselbe
Betriebliche Ersthelfer sind von Betriebssanitätern zu unterscheiden.
Betriebssanitäter verfügen über eine weitergehende Ausbildung und können in größeren oder besonders gefährdeten Betrieben erforderlich sein.
Ob Betriebssanitäter benötigt werden, hängt insbesondere von der Anzahl der anwesenden Versicherten, der Betriebsart und den vorhandenen Gefährdungen ab.
Die normale Ersthelferausbildung ersetzt eine erforderliche betriebssanitätsdienstliche Organisation nicht.
7 typische Fehler bei der Organisation von Ersthelfern im Betrieb
1. Es wird nur die Mindestzahl ausgebildet
Fällt eine Person wegen Urlaub oder Krankheit aus, kann die notwendige Abdeckung schnell fehlen. Ausreichende Reserven sind deshalb sinnvoll.
2. Die Anwesenheit wird nicht berücksichtigt
Entscheidend ist, wie viele geeignete Ersthelfer während der tatsächlichen Arbeitszeit anwesend sind.
3. Fortbildungen werden vergessen
Die in der Regel zweijährige Fortbildung sollte systematisch überwacht werden.
4. Niemand weiß, wer Ersthelfer ist
Die betriebliche Benennung sollte für Beschäftigte nachvollziehbar kommuniziert werden.
5. Verbandkästen werden nicht kontrolliert
Fehlendes oder nicht mehr verwendbares Material kann im Notfall wertvolle Zeit kosten.
6. Kleine Erste-Hilfe-Leistungen werden nicht dokumentiert
Auch kleinere Ereignisse müssen nachvollziehbar aufgezeichnet werden.
7. Schichtarbeit und Montageeinsätze bleiben unberücksichtigt
Die Erste-Hilfe-Organisation muss zur tatsächlichen Arbeitsorganisation passen und nicht nur zur Beschäftigtenzahl insgesamt.
Ersthelfer im Betrieb systematisch organisieren
Ein sinnvoller betrieblicher Ablauf kann folgendermaßen aussehen:
- Arbeitsbereiche und Gefährdungen betrachten,
- Anzahl der anwesenden Versicherten ermitteln,
- erforderliche Mindestzahl an Ersthelfern bestimmen,
- Urlaub, Krankheit, Schichtbetrieb und Außeneinsätze berücksichtigen,
- geeignete Beschäftigte auswählen und ausbilden lassen,
- Ersthelfer betrieblich benennen und bekannt machen,
- Fortbildungstermine überwachen,
- Erste-Hilfe-Material und Meldeeinrichtungen bereitstellen,
- Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen organisieren,
- Organisation regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüfen.
Ersthelfer im Betrieb in die Arbeitsschutzorganisation einbinden
Ersthelfer im Betrieb sind ein wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Notfallorganisation. Wirksame Erste Hilfe entsteht jedoch erst im Zusammenspiel mit geeigneten Meldewegen, erreichbarem Erste-Hilfe-Material, klaren Zuständigkeiten und einer Gefährdungsbeurteilung, die die tatsächlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigt.
IMGP unterstützt Unternehmen dabei, die betriebliche Arbeitsschutz- und Notfallorganisation strukturiert zu betrachten, Gefährdungsbeurteilungen weiterzuentwickeln und Beschäftigte durch Schulungen und Unterweisungen für sicherheitsrelevante Themen zu sensibilisieren.
Florians Praxistipp zu Ersthelfern im Betrieb
Planen Sie Ersthelfer nicht nur nach der rechnerischen Mindestzahl. Prüfen Sie, wer in jeder Schicht und in jedem relevanten Arbeitsbereich tatsächlich anwesend ist. Wenn der einzige Ersthelfer gerade Urlaub hat oder auf Montage ist, hilft die formal erfüllte Quote im Notfall nicht weiter.
Hinweise zur Aktualität
Der Beitrag wurde fachlich und redaktionell auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, der DGUV Vorschrift 1 sowie der aktuellen Informationen des DGUV-Fachbereichs Erste Hilfe überarbeitet. Anzahl und Organisation der Ersthelfer müssen zur tatsächlichen Anwesenheit, Betriebsart und Gefährdungssituation passen. Bei besonderen betrieblichen Bedingungen können zusätzliche Anforderungen an die Erste-Hilfe-Organisation bestehen.
Quellen
- Gesetze im Internet: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, insbesondere §§ 24, 26 und 28
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Betrieblicher Ersthelfer – Mindestanzahl, Ausbildung und Fortbildung
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Fragen und Antworten zur betrieblichen Ersten Hilfe
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Information 204-021 „Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen“
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“
- Gesetze im Internet: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
