Die Gefahrstoffverordnung gehört zu den zentralen Vorschriften im betrieblichen Arbeitsschutz, sobald Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten oder bei Tätigkeiten gefährliche Stoffe, Dämpfe, Stäube oder Rauche entstehen können.
Gerade in Schreinereien, Tischlereien, Sägewerken und der Holzverarbeitung spielen Gefahrstoffe eine wichtige Rolle. Dazu gehören beispielsweise Holzstaub, Lacke, Lösemittel, Klebstoffe, Reinigungsmittel oder bei bestimmten Arbeiten entstehende Rauche und Dämpfe.
Was ist die Gefahrstoffverordnung?
Die Gefahrstoffverordnung regelt, wie Beschäftigte vor Gefährdungen durch Gefahrstoffe geschützt werden sollen. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, stoffbedingte Gefährdungen systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Gefahrstoffe können beispielsweise sein:
- entzündbare Stoffe und Gemische,
- giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe,
- ätzende Stoffe,
- krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe,
- sensibilisierende Stoffe,
- Stäube mit gesundheitsschädlicher Wirkung,
- bei Tätigkeiten entstehende Rauche, Dämpfe oder Aerosole.
Wichtig ist: Nicht nur gekaufte und gekennzeichnete Produkte können Gefahrstoffe sein. Auch Stoffe, die erst bei einer Tätigkeit entstehen, können relevant sein.
Was ist das Ziel der Gefahrstoffverordnung?
Die Gefahrstoffverordnung soll die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen schützen.
Dabei geht es insbesondere darum:
- Gefährdungen frühzeitig zu erkennen,
- Expositionen möglichst zu vermeiden oder zu reduzieren,
- geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen,
- Beschäftigte verständlich zu informieren und zu unterweisen,
- die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen.
Der Arbeitsschutz folgt dabei grundsätzlich dem Prinzip, Gefährdungen möglichst an der Quelle zu vermeiden oder zu reduzieren.
Für wen gilt die Gefahrstoffverordnung?
Die Gefahrstoffverordnung ist insbesondere für Unternehmen relevant, in denen Beschäftigte Gefahrstoffe verwenden, lagern, herstellen, bearbeiten oder bei Tätigkeiten gefährliche Stoffe entstehen können.
Das betrifft beispielsweise:
- Schreinereien und Tischlereien,
- Lackierbereiche,
- Montage und Instandhaltung,
- Metallbearbeitung,
- Reinigung und Wartung,
- Lagerbereiche,
- Produktion und Holzverarbeitung.
Gefahrstoffverordnung: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen vor Aufnahme gefährlicher Tätigkeiten die vorhandenen stoffbedingten Gefährdungen beurteilen.
Dazu gehört insbesondere:
- verwendete und entstehende Gefahrstoffe erfassen,
- Informationen aus Sicherheitsdatenblättern auswerten,
- Art, Dauer und Höhe möglicher Expositionen beurteilen,
- Substitutionsmöglichkeiten prüfen,
- geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen festlegen,
- erforderliche persönliche Schutzausrüstung auswählen,
- Betriebsanweisungen erstellen, soweit erforderlich,
- Beschäftigte unterweisen,
- Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kontrollieren.
Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.
Vor Beginn der Tätigkeit sollte geklärt werden:
- Welche Gefahrstoffe werden eingesetzt?
- Welche gefährlichen Eigenschaften besitzen sie?
- Wie werden Beschäftigte exponiert?
- Wie häufig und wie lange findet die Tätigkeit statt?
- Welche Mengen werden verwendet?
- Welche Schutzmaßnahmen sind bereits vorhanden?
- Kann der Stoff oder das Verfahren ersetzt werden?
Ohne eine belastbare Gefährdungsbeurteilung lässt sich nicht zuverlässig festlegen, welche Schutzmaßnahmen tatsächlich notwendig sind.
Gefahrstoffverzeichnis führen
Ein wichtiger Bestandteil der Gefahrstofforganisation ist das Gefahrstoffverzeichnis.
Darin sollten die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe nachvollziehbar erfasst werden.
Typische Angaben sind:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung oder gefährliche Eigenschaften,
- Arbeitsbereich oder Verwendungsort,
- Hinweis auf das Sicherheitsdatenblatt,
- gegebenenfalls besondere betriebliche Hinweise.
Ein gepflegtes Gefahrstoffverzeichnis erleichtert Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsanweisungen und spätere Aktualisierungen.
Substitution: Gefahrstoffe möglichst ersetzen
Bevor persönliche Schutzausrüstung ausgewählt wird, sollte geprüft werden, ob ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann.
Diese Substitutionsprüfung ist ein zentraler Bestandteil des Gefahrstoffschutzes.
Mögliche Ansätze sind beispielsweise:
- weniger gefährliche Produkte verwenden,
- staubarme oder emissionsärmere Verfahren einsetzen,
- lösemittelhaltige Produkte durch weniger belastende Alternativen ersetzen,
- offene Verfahren durch geschlossene Systeme ersetzen.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen
Schutzmaßnahmen sollten nach dem TOP-Prinzip ausgewählt werden.
Technische Maßnahmen
Dazu gehören beispielsweise:
- Absaugungen,
- Kapselungen,
- geschlossene Systeme,
- geeignete Lüftung,
- staubarme Arbeitsverfahren.
Organisatorische Maßnahmen
Dazu gehören beispielsweise:
- Zugangsregelungen,
- Begrenzung der Expositionsdauer,
- geeignete Arbeitsabläufe,
- klare Kennzeichnung,
- geregelte Lagerung und Entsorgung.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Erst wenn Gefährdungen nicht ausreichend durch technische und organisatorische Maßnahmen reduziert werden können, kommt persönliche Schutzausrüstung ergänzend zum Einsatz.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Schutzhandschuhe,
- Schutzbrillen,
- Atemschutz,
- Schutzkleidung.
Welche PSA geeignet ist, muss zur konkreten Gefährdung passen.
Betriebsanweisung bei Gefahrstoffen
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in vielen Fällen schriftliche Betriebsanweisungen erforderlich.
Sie sollen Beschäftigten die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verständlich vermitteln.
Typische Inhalte sind:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Gefahren für Mensch und Umwelt,
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
- Verhalten im Gefahrfall,
- Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- sachgerechte Entsorgung.
Die Betriebsanweisung sollte auf den tatsächlichen Arbeitsplatz und die konkrete Tätigkeit abgestimmt sein.
Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung
Beschäftigte müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen verständlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Die Unterweisung sollte unter anderem behandeln:
- Gefährdungen des verwendeten Gefahrstoffs,
- Schutzmaßnahmen,
- richtiges Verhalten bei Störungen,
- persönliche Schutzausrüstung,
- Hygienemaßnahmen,
- Notfallmaßnahmen,
- Inhalte der Betriebsanweisung.
Die Unterweisung muss regelmäßig wiederholt und dokumentiert werden.
Sicherheitsdatenblatt richtig nutzen
Das Sicherheitsdatenblatt ist eine wichtige Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung.
Es enthält unter anderem Informationen zu:
- Gefahreneinstufung,
- Schutzmaßnahmen,
- Erste Hilfe,
- Brandbekämpfung,
- Handhabung und Lagerung,
- Expositionsbegrenzung,
- persönlicher Schutzausrüstung.
Das Sicherheitsdatenblatt ersetzt jedoch nicht die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Die konkrete Tätigkeit und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Gefahrstoffverordnung in Schreinerei und Holzverarbeitung
In Schreinereien, Tischlereien und holzverarbeitenden Betrieben treten verschiedene stoffliche Gefährdungen auf.
Typische Beispiele sind:
- Holzstaub,
- Lacke und Lasuren,
- Lösemittel,
- Klebstoffe,
- Reinigungsmittel,
- Öle und Pflegeprodukte.
Besonders Holzstaub darf nicht nur als lästige Verschmutzung betrachtet werden. Je nach Holzart und Exposition können erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen.
Technische Absaugung, geeignete Reinigung, staubarme Verfahren und organisatorische Maßnahmen spielen deshalb eine wichtige Rolle.
Holzstaub als Gefahrstoff
Holzstaub entsteht bei vielen typischen Tätigkeiten wie Sägen, Fräsen, Schleifen oder Bearbeiten von Holzwerkstoffen.
Die Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigen:
- welche Holzarten verarbeitet werden,
- welche Maschinen eingesetzt werden,
- wie wirksam die Absaugung ist,
- ob Staubablagerungen entstehen,
- wie gereinigt wird,
- wie lange Beschäftigte exponiert sind.
Eine funktionierende Absaugung und geeignete Arbeitsverfahren haben Vorrang vor einer rein personenbezogenen Lösung.
Gefahrstoffe richtig lagern
Auch die Lagerung muss Teil der Gefahrstofforganisation sein.
Je nach Stoffeigenschaft können Anforderungen bestehen an:
- Zusammenlagerung,
- Brandschutz,
- Auffangmöglichkeiten,
- Kennzeichnung,
- Belüftung,
- Zugangsregelungen.
Gefahrstoffe sollten nicht unkontrolliert in beliebige Behälter umgefüllt oder ohne eindeutige Kennzeichnung gelagert werden.
Typische Fehler beim Umgang mit Gefahrstoffen
1. Sicherheitsdatenblätter werden abgelegt, aber nicht ausgewertet
Ein vorhandenes Sicherheitsdatenblatt allein ist noch keine Gefährdungsbeurteilung.
2. Das Gefahrstoffverzeichnis ist unvollständig
Neue Produkte werden eingeführt, aber nicht systematisch erfasst.
3. PSA wird sofort als erste Maßnahme gewählt
Technische und organisatorische Maßnahmen sollten grundsätzlich zuerst geprüft werden.
4. Betriebsanweisungen sind zu allgemein
Eine Standardvorlage ohne Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit hilft Beschäftigten im Alltag nur begrenzt.
5. Unterweisungen werden nur theoretisch durchgeführt
Beschäftigte sollten wissen, wie Stoffe tatsächlich gehandhabt, gelagert und entsorgt werden.
6. Änderungen werden nicht nachgeführt
Neue Produkte oder veränderte Verfahren müssen auch in Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnis berücksichtigt werden.
Gefahrstoffverordnung systematisch im Betrieb umsetzen
Ein sinnvoller Ablauf kann folgendermaßen aussehen:
- Gefahrstoffe und Tätigkeiten erfassen,
- Sicherheitsdatenblätter beschaffen und auswerten,
- Gefahrstoffverzeichnis erstellen oder aktualisieren,
- Gefährdungsbeurteilung durchführen,
- Substitutionsmöglichkeiten prüfen,
- technische Schutzmaßnahmen festlegen,
- organisatorische Maßnahmen ergänzen,
- erforderliche PSA auswählen,
- Betriebsanweisungen erstellen,
- Beschäftigte unterweisen,
- Wirksamkeit regelmäßig überprüfen.
Gefahrstoffverordnung mit IMGP praxisnah umsetzen
Die Gefahrstoffverordnung verlangt mehr als das Ablegen von Sicherheitsdatenblättern. Entscheidend ist eine funktionierende betriebliche Organisation aus Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisung.
IMGP unterstützt Unternehmen dabei, Gefahrstoffthemen strukturiert in die Gefährdungsbeurteilung einzubinden und praxisgerechte Schutzmaßnahmen für die tatsächlichen Tätigkeiten und betrieblichen Bedingungen festzulegen.
Florians Praxistipp zur Gefahrstoffverordnung
Schauen Sie bei Gefahrstoffen nicht nur auf das Etikett. Entscheidend ist, was im Betrieb tatsächlich passiert: Wird gesprüht, geschliffen, erhitzt oder offen umgefüllt? Wie lange dauert die Tätigkeit und funktioniert die Absaugung wirklich? Erst aus der konkreten Tätigkeit lässt sich ableiten, welche Schutzmaßnahmen sinnvoll sind.
Hinweise zur Aktualität
Der Beitrag wurde fachlich und redaktionell überarbeitet. Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hängen von den konkret verwendeten oder entstehenden Gefahrstoffen, der Tätigkeit, möglichen Expositionen und den betrieblichen Bedingungen ab. Sicherheitsdatenblätter, technische Regeln und Rechtsvorschriften sollten bei der konkreten Umsetzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt werden.
Quellen
- Gesetze im Internet: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gesetze im Internet: Gefahrstoffverordnung – § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- Gesetze im Internet: Gefahrstoffverordnung – § 7 Grundpflichten
- Gesetze im Internet: Gefahrstoffverordnung – § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRGS 600 „Substitution“
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRGS 553 „Holzstaub“
