Berufskrankheiten & Prävention

Berufskrankheit anerkennen: Voraussetzungen, Verfahren & Leistungen

Aktualisiert am 07.09.2026 Fachlich geprüft Prüfung: 09.03.2026
Berufskrankheit anerkennen – Tablet mit Schriftzug Berufskrankheit und Stethoskop
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Kurzantwort

Eine Berufskrankheit anerkennen lassen können Versicherte, wenn eine Erkrankung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und in einem ursächlichen Zusammenhang mit besonderen beruflichen Einwirkungen steht. Zuständig ist der jeweilige Unfallversicherungsträger, der sowohl die medizinischen Befunde als auch die berufliche Exposition ermittelt. Ärzte und Arbeitgeber müssen einen begründeten Verdacht beziehungsweise entsprechende Anhaltspunkte melden; Betroffene können sich auch selbst an den Unfallversicherungsträger wenden.

Eine Berufskrankheit anerkennen zu lassen ist möglich, wenn eine Erkrankung in einem ausreichend engen Zusammenhang mit besonderen beruflichen Einwirkungen steht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose. Ebenso wichtig ist die Frage, welchen Belastungen eine versicherte Person während ihrer beruflichen Tätigkeit tatsächlich ausgesetzt war.

Das Anerkennungsverfahren wird vom zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. Dabei werden sowohl die medizinische Krankheitsgeschichte als auch die beruflichen Tätigkeiten und möglichen schädigenden Einwirkungen betrachtet.

Was ist eine Berufskrankheit?

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Liste der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.

In die Liste werden Erkrankungen aufgenommen, bei denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

Solche Einwirkungen können beispielsweise entstehen durch:

  • Gefahrstoffe und chemische Stoffe,
  • Lärm,
  • Vibrationen und mechanische Belastungen,
  • Stäube und Fasern,
  • bestimmte biologische Einwirkungen,
  • Strahlung,
  • langjährige körperliche Belastungen.

Ob eine konkrete Erkrankung tatsächlich als Berufskrankheit anerkannt wird, hängt immer vom Einzelfall und den jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen ab.

Berufskrankheit anerkennen: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für die Anerkennung reicht es nicht aus, dass eine Erkrankung während des Berufslebens auftritt. Der Unfallversicherungsträger prüft insbesondere, ob die medizinischen und beruflichen Voraussetzungen der jeweiligen Berufskrankheit erfüllt sind.

Dabei spielen typischerweise folgende Fragen eine Rolle:

  • Liegt eine Erkrankung vor, die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist?
  • War die versicherte Person den für diese Berufskrankheit relevanten Einwirkungen ausgesetzt?
  • War Art, Dauer und Intensität dieser Einwirkung ausreichend?
  • Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Erkrankung?
  • Sind gegebenenfalls besondere Voraussetzungen der jeweiligen Berufskrankheit erfüllt?

Je nach Berufskrankheit können dafür sehr unterschiedliche medizinische und arbeitsbezogene Kriterien gelten.

Wer entscheidet über die Anerkennung einer Berufskrankheit?

Über die Anerkennung entscheidet der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das können beispielsweise sein:

  • eine gewerbliche Berufsgenossenschaft,
  • eine Unfallkasse oder ein anderer Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand,
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Der Unfallversicherungsträger führt das sogenannte Feststellungsverfahren durch und ermittelt die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen.

Wer kann den Verdacht auf eine Berufskrankheit melden?

Ein Berufskrankheitenverfahren kann auf verschiedenen Wegen angestoßen werden.

Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit unverzüglich anzeigen.

Auch Arbeitgeber haben eine Anzeigepflicht, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer versicherten Person eine Berufskrankheit vorliegen könnte.

Darüber hinaus können sich Betroffene selbst an ihren Unfallversicherungsträger wenden und auf eine mögliche beruflich verursachte Erkrankung hinweisen.

Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit ab?

Nach Eingang einer Verdachtsanzeige prüft der Unfallversicherungsträger, ob die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen.

Der Ablauf kann vereinfacht folgendermaßen dargestellt werden:

  1. Verdacht auf eine mögliche Berufskrankheit wird gemeldet,
  2. medizinische Unterlagen und Diagnosen werden ausgewertet,
  3. berufliche Tätigkeiten und frühere Arbeitsplätze werden ermittelt,
  4. Art, Dauer und Intensität möglicher schädigender Einwirkungen werden untersucht,
  5. gegebenenfalls werden weitere medizinische Untersuchungen oder Gutachten eingeholt,
  6. medizinische Befunde und berufliche Exposition werden zusammen bewertet,
  7. der Unfallversicherungsträger entscheidet über Anerkennung oder Ablehnung.

Je nach Erkrankung und beruflicher Vorgeschichte kann dieses Verfahren umfangreich sein. Besonders bei langjährig zurückliegenden Tätigkeiten müssen teilweise frühere Arbeitsplätze, Stoffe, Maschinen oder Arbeitsverfahren rekonstruiert werden.

Warum ist die Arbeitsanamnese so wichtig?

Die Arbeitsanamnese beschreibt die berufliche Vorgeschichte und mögliche gesundheitsschädliche Einwirkungen während des Arbeitslebens.

Dazu können beispielsweise Angaben gehören zu:

  • früheren Arbeitgebern,
  • ausgeübten Tätigkeiten,
  • verwendeten Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen,
  • Maschinen und Arbeitsverfahren,
  • Lärm- oder Vibrationsbelastungen,
  • Staubexpositionen,
  • körperlichen Belastungen,
  • Dauer und Häufigkeit der jeweiligen Tätigkeiten.

Diese Angaben helfen dem Unfallversicherungsträger dabei, die tatsächliche berufliche Einwirkung zu beurteilen.

Was passiert, wenn frühere Belastungsdaten fehlen?

Bei Berufskrankheiten liegen die relevanten Expositionen teilweise Jahrzehnte zurück. Nicht immer existieren noch vollständige Messwerte oder Dokumentationen.

Der Unfallversicherungsträger kann deshalb weitere Ermittlungen durchführen und beispielsweise Informationen zu früheren Tätigkeiten, vergleichbaren Arbeitsplätzen, verwendeten Stoffen oder typischen Arbeitsverfahren heranziehen.

Für Unternehmen zeigt sich daran auch die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffen, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen.

Welche Berufskrankheiten gibt es?

Die Berufskrankheiten-Liste ist in verschiedene Gruppen gegliedert. Dazu gehören unter anderem Erkrankungen durch:

  • chemische Einwirkungen,
  • physikalische Einwirkungen,
  • Infektionserreger oder Parasiten,
  • anorganische und organische Stäube,
  • bestimmte Atemwegsbelastungen,
  • Hautbelastungen,
  • sonstige besondere berufliche Einwirkungen.

Bekannte Beispiele sind Lärmschwerhörigkeit, bestimmte Hauterkrankungen, Erkrankungen durch Asbest oder Quarzstaub sowie Erkrankungen aufgrund besonderer mechanischer Belastungen.

Die Berufskrankheiten-Liste wird bei neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen weiterentwickelt. Seit dem 1. August 2026 ist beispielsweise auch das Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide als eigene Berufskrankheit aufgeführt.

Welche Berufskrankheiten sind für Holzverarbeitung und Schreinerei relevant?

In Schreinereien, Tischlereien und anderen holzverarbeitenden Betrieben können verschiedene berufliche Einwirkungen eine Rolle spielen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Holzstaub,
  • Lärm,
  • Lacke, Lösemittel und andere Gefahrstoffe,
  • Hand-Arm-Vibrationen,
  • bestimmte körperliche Belastungen,
  • hautbelastende Stoffe.

Ein besonders relevantes Beispiel für die Holzverarbeitung ist die Berufskrankheit Nummer 4203. Sie betrifft Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz.

Auch die Berufskrankheit Nummer 2301 Lärmschwerhörigkeit kann bei langjähriger relevanter Lärmeinwirkung eine Rolle spielen.

Kann auch eine nicht gelistete Krankheit anerkannt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Krankheit anerkannt werden, die noch nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthalten ist.

Dafür muss die Erkrankung die Voraussetzungen einer sogenannten Wie-Berufskrankheit erfüllen.

Erforderlich sind insbesondere neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, nach denen eine bestimmte Personengruppe durch besondere berufliche Einwirkungen einem deutlich erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt ist.

Ein bloßer zeitlicher oder vermuteter Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und einer beruflichen Tätigkeit reicht dafür nicht aus.

Welche Leistungen gibt es bei einer anerkannten Berufskrankheit?

Bei einer anerkannten Berufskrankheit können je nach gesundheitlichen Folgen unterschiedliche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • medizinische Behandlung,
  • medizinische Rehabilitation,
  • berufliche Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Hilfsmittel,
  • Verletztengeld oder Übergangsgeld,
  • Pflegeleistungen,
  • Rentenleistungen bei entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei grundsätzlich, Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen beziehungsweise eine Verschlimmerung zu verhindern.

Prävention kann bereits vor der Anerkennung einsetzen

Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht zwingend warten, bis bereits eine Berufskrankheit entstanden oder anerkannt worden ist.

Besteht die konkrete Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.

Solche Maßnahmen können je nach Situation beispielsweise Veränderungen am Arbeitsplatz, technische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung oder andere präventive Maßnahmen umfassen.

Muss die gefährdende Tätigkeit für eine Anerkennung aufgegeben werden?

Nein. Der frühere sogenannte Unterlassungszwang wurde zum 1. Januar 2021 für die betroffenen Berufskrankheiten abgeschafft.

Das bedeutet, dass die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr Voraussetzung für die Anerkennung bestimmter Berufskrankheiten ist.

Besteht jedoch weiterhin eine konkrete Gefahr für die Gesundheit, können Maßnahmen notwendig werden, um die schädigende Einwirkung zu vermeiden oder zu reduzieren.

Was sind Übergangsleistungen nach der Berufskrankheiten-Verordnung?

Kann die Gefahr einer Berufskrankheit trotz geeigneter Maßnahmen nicht beseitigt werden und muss die gefährdende Tätigkeit deshalb unterlassen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsleistungen in Betracht kommen.

Diese sollen wirtschaftliche Nachteile ausgleichen, die durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehen.

Die Berufskrankheiten-Verordnung sieht dafür entweder einen einmaligen Betrag oder eine zeitlich begrenzte monatliche Zahlung vor.

Was kann man tun, wenn die Berufskrankheit nicht anerkannt wird?

Wird eine Berufskrankheit nicht anerkannt, erhalten Betroffene einen Bescheid des Unfallversicherungsträgers.

Gegen diesen Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Welche Frist und Form gelten, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.

Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, kann anschließend der Rechtsweg zum Sozialgericht offenstehen.

Bei konkreten Streitfällen kann eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll sein.

Berufskrankheiten zeigen die Bedeutung langfristiger Prävention

Viele Berufskrankheiten entstehen nicht durch ein einzelnes Ereignis, sondern durch langfristige oder wiederkehrende Belastungen.

Deshalb sollte betrieblicher Arbeitsschutz solche Einwirkungen frühzeitig erkennen und möglichst reduzieren.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig aktualisieren,
  • Gefahrstoffe systematisch erfassen,
  • Holzstaub und andere Stäube möglichst an der Entstehungsstelle erfassen,
  • Lärmbelastungen beurteilen und reduzieren,
  • geeignete Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel einsetzen,
  • erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereitstellen,
  • Beschäftigte unterweisen,
  • Schutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüfen.

Berufskrankheit anerkennen und Prävention im Betrieb verbessern

Das Anerkennungsverfahren einer Berufskrankheit ist Aufgabe des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Für Unternehmen liegt der Schwerpunkt vor allem darauf, gesundheitsschädliche Einwirkungen möglichst früh zu erkennen und wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen.

IMGP unterstützt Unternehmen dabei, Gefährdungen durch Staub, Lärm, Gefahrstoffe, Arbeitsmittel und körperliche Belastungen systematisch in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen für die betriebliche Praxis abzuleiten.

Expertentipp Florian Strauss

Florians Praxistipp zu Berufskrankheiten

Bei Berufskrankheiten zeigt sich oft erst nach vielen Jahren, wie wichtig eine gute Dokumentation im Arbeitsschutz ist. Halten Sie deshalb Gefährdungen, verwendete Gefahrstoffe, Maschinen, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen nachvollziehbar fest. Das hilft nicht nur bei späteren Ermittlungen, sondern vor allem dabei, schädigende Einwirkungen frühzeitig zu erkennen und zu reduzieren.

Hinweise zur Aktualität

Der Beitrag wurde fachlich und redaktionell auf Grundlage des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und der aktuell geltenden Berufskrankheiten-Verordnung überarbeitet. Die BKV wurde zuletzt 2026 geändert. Ob eine Erkrankung im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt wird, entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger anhand der medizinischen Befunde, der beruflichen Einwirkungen und der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen.

Quellen

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